Erwägungsgrund 70 32024R2509
Im Fall der Einleitung eines Insolvenzverfahrens im Sinne der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates und insbesondere im Fall von Vergleichen und ähnlichen Verfahren sollte der Anweisungsbefugte in der Lage sein, vollständig oder teilweise auf die Einziehung einer festgestellten Forderung zu verzichten.