Erwägungsgrund 187 32024R2509
Zur Festlegung der anwendbaren Schwellenwerte und Verfahren muss präzisiert werden, ob Unionsorgane, Exekutivagenturen und Unionseinrichtungen als öffentliche Auftraggeber gelten. Wenn sie die Beschaffung über eine zentrale Beschaffungsstelle tätigen, sollten sie nicht als öffentliche Auftraggeber gelten. Darüber hinaus bilden die Unionsorgane eine einzige rechtsfähige Körperschaft, und ihre Dienststellen können untereinander keine Verträge, sondern nur Leistungsvereinbarungen schließen.