Erwägungsgrund 72 32024R2509
Es ist klarzustellen, zu welchem Zeitpunkt vereinnahmte Beträge aus Geldbußen, anderen Strafen und Sanktionen sowie im Zusammenhang mit diesen aufgelaufene Zinsen und sonstige Einnahmen zu verbuchen sind.
Es ist klarzustellen, zu welchem Zeitpunkt vereinnahmte Beträge aus Geldbußen, anderen Strafen und Sanktionen sowie im Zusammenhang mit diesen aufgelaufene Zinsen und sonstige Einnahmen zu verbuchen sind.