Erwägungsgrund 227 32024R2509
Die potenziell unter Titel X fallenden Instrumente, etwa Darlehen, Garantien, Beteiligungsinvestitionen, beteiligungsähnliche Investitionen und Risikoteilungsinstrumente, sollten definiert werden. Die Begriffsbestimmung von Risikoteilungsinstrumenten sollte die Aufnahme von Bonitätsverbesserungen für Projektanleihen ermöglichen, die das Schuldendienstrisiko eines Projekts abdecken und das Kreditrisiko für Anleihegläubiger mittels Bonitätsverbesserungen in Form eines Darlehens oder einer Garantie vermindern.