Erwägungsgrund 208 32024R2509
Zwar sollte das Potenzial, das eine häufigere Nutzung vereinfachter Finanzierungsformen bietet, umgesetzt werden, doch muss gleichzeitig sichergestellt werden, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und insbesondere die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und des Verbots der Doppelfinanzierung eingehalten werden. Zu diesem Zweck sollten mit den vereinfachten Finanzierungsformen sichergestellt werden, dass die eingesetzten Mittel für die Verwirklichung der Ziele ausreichen, dass ein und dieselben Kosten nicht mehr als einmal aus dem Haushalt finanziert werden, dass der Grundsatz der Kofinanzierung eingehalten wird und dass insgesamt keine Überkompensation der Empfänger stattfindet. Daher sollten den vereinfachten Finanzierungsformen statistische Daten oder Rechnungsführungsdaten, ähnliche objektive Mittel oder Experteneinschätzungen zugrunde liegen. Außerdem sollten weiterhin geeignete Überprüfungen, Kontrollen und regelmäßige Prüfungen durchgeführt werden.