Erwägungsgrund 52 32024R2509
Das Verfahren zur Einrichtung neuer Europäischer Ämter sollte festgelegt werden, und es sollte zwischen obligatorischen und fakultativen Aufgaben dieser Ämter unterschieden werden. Den Organen und Einrichtungen der Union und anderen Europäischen Ämtern sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, dem Direktor eines Europäischen Amtes die Befugnisse eines Anweisungsbefugten zu übertragen. Außerdem sollte den Europäischen Ämtern die Möglichkeit eingeräumt werden, Leistungsvereinbarungen für die Erbringung von Dienstleistungen, die Lieferung von Waren oder die Ausführung von Bauaufträgen und von Immobilientransaktionen zu schließen. Es sollten spezifische Vorschriften für die Erstellung der Rechnungsführungsunterlagen, Bestimmungen zur Ermächtigung des Rechnungsführers der Kommission, einige seiner Aufgaben auf Personal dieser Ämter zu übertragen, sowie Verfahren für den Umgang mit Bankkonten festgelegt werden, die die Kommission im Namen der Europäischen Ämter eröffnen können sollte.