Erwägungsgrund 242 32024R2509
Die EIB und der EIF, die als Gruppe agieren, sollten die Möglichkeit haben, einen Teil der Umsetzung an den jeweils anderen zu übertragen, wenn diese Übertragung — wie in der einschlägigen Vereinbarung mit der Kommission näher definiert — für die Umsetzung einer Maßnahme von Vorteil sein könnte.