Erwägungsgrund 147 32024R2509
Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Haushaltsvorschriften sollten einfach und klar gehalten werden, damit im Hinblick auf die Empfänger von Unionsmitteln, die Mitgliedstaaten, die Unionsorgane oder andere Personen und Stellen, die mit der Ausführung des Haushaltsplans betraut sind, weder eine Überregulierung erfolgt noch zusätzlicher Verwaltungsaufwand betrieben wird.