Erwägungsgrund 83 32024R2509
In dieser Verordnung sollte festgeschrieben werden, dass Zahlungen innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen müssen und dass Gläubiger bei Überschreitung dieser Fristen Anspruch auf Verzugszinsen zulasten des Haushalts haben; hiervon ausgenommen sind Mitgliedstaaten, die Europäische Investitionsbank (EIB) und der Europäische Investitionsfonds (EIF).