Erwägungsgrund 40 32024R2509
Um die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von allen Empfängern sicherzustellen, sollte die Veröffentlichung von Informationen über natürliche Personen auch im Einklang mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten erfolgen, ein hohes Maß an Transparenz in Bezug auf Verträge zu schaffen, deren Wert die in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Schwellenwerte übersteigt.