Erwägungsgrund 55 32024R2509
Es ist notwendig, die Befugnisse und Zuständigkeiten von Finanzakteuren, insbesondere von Anweisungsbefugten und Rechnungsführern, zu regeln.
Es ist notwendig, die Befugnisse und Zuständigkeiten von Finanzakteuren, insbesondere von Anweisungsbefugten und Rechnungsführern, zu regeln.