Erwägungsgrund 68 32024R2509
Sind die Aufgaben und Zuständigkeiten der Finanzakteure einmal festgeschrieben, so können sie nur nach Maßgabe der Bedingungen des Statuts zur Verantwortung gezogen werden. In den Unionsorganen wurden gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates Fachgremien für finanzielle Unregelmäßigkeiten eingerichtet. Aufgrund der geringen Zahl der ihnen vorgelegten Fälle und aus Gründen der Effizienz ist es angebracht, ihre Funktionen auf das nach der vorliegenden Verordnung eingerichtete interinstitutionelle Gremium (im Folgenden „Gremium“) zu übertragen. Das Gremium sollte in Fällen, die ihm von der Kommission oder anderen Organen und Einrichtungen der Union unbeschadet ihrer Verwaltungsautonomie in Bezug auf ihre Bediensteten vorgelegt werden, Anträge bewerten und Empfehlungen zum Treffen von Entscheidungen aussprechen (Ausschluss und Verhängung von finanziellen Sanktionen). Diese Übertragung zielt auch darauf ab, in Fällen, in denen sowohl ein Wirtschaftsteilnehmer als auch ein Bediensteter eines Unionsorgans oder einer Unionseinrichtung beteiligt ist, keine Doppelarbeit entstehen zu lassen und das Risiko widersprüchlicher Empfehlungen zu mindern. Das Verfahren, mit dem ein Anweisungsbefugter sich eine Weisung, die seiner Auffassung nach eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstößt, bestätigen lassen kann, sodass er aus der Verantwortung entlassen wäre, sollte beibehalten werden. Die Zusammensetzung dieses Gremiums sollte geändert werden, wenn es diese Aufgabe erfüllt. Das Gremium sollte keine Ermittlungsbefugnisse haben.