Erwägungsgrund 11 32024R2509
Durch die vorliegende Verordnung sollten Anweisungsbefugte in die Lage versetzt werden, erforderlichenfalls nach Maßgabe sektorspezifischer Vorschriften geeignete Maßnahmen zu ergreifen und Schritte zum Schutz des Haushalts einzuleiten, beispielsweise in Form einer Aussetzung von Zahlungen, wenn die Durchführung einer aus Unionsmitteln finanzierten Maßnahme durch einen Mitgliedstaat beeinträchtigt wird, weil er die einschlägigen Werte und die Grundrechte der Union nicht achtet.