Erwägungsgrund 246 32024R2509
Haushaltsgarantien und finanzieller Beistand für Mitgliedstaaten oder Drittländer werden generell außerhalb des Haushaltsplans verbucht, haben jedoch erhebliche Auswirkungen auf die Bilanz der Union. Auch wenn sie generell außerhalb des Haushaltsplans verbleiben, wird durch ihre Einbeziehung in die vorliegende Verordnung für einen besseren Schutz der finanziellen Interessen der Union gesorgt und ein klarerer Rahmen für ihre Genehmigung, Verwaltung und Abrechnung geschaffen.