Erwägungsgrund 157 32024R2509
Für gemischte Verträge sollte klargestellt werden, nach welchen Methoden der öffentliche Auftraggeber feststellt, welche Vorschriften anwendbar sind.
Für gemischte Verträge sollte klargestellt werden, nach welchen Methoden der öffentliche Auftraggeber feststellt, welche Vorschriften anwendbar sind.