Erwägungsgrund 162 32024R2509
Wie in der Richtlinie 2014/24/EU sollte in der vorliegenden Verordnung eine Marktkonsultation vor Einleitung eines Vergabeverfahrens vorgesehen sein. Damit die Innovationspartnerschaft tatsächlich nur dann zur Anwendung kommt, wenn die gewünschten Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen nicht schon auf dem Markt oder in Form einer kurz vor der Marktreife stehenden Entwicklung vorhanden sind, sollte in dieser Verordnung die Auflage festgeschrieben werden, vor Anwendung der Innovationspartnerschaft eine Marktkonsultation durchzuführen.