Erwägungsgrund 205 32024R2509
Zur Wahrung der Rechtssicherheit muss klargestellt werden, dass die Bestimmungen zu Kostenvoranschlägen, Kofinanzierungen und dem Verbot von Doppelfinanzierung nicht gelten, wenn die Finanzhilfe in Form einer Finanzierung gewährt wird, die nicht an Kosten geknüpft ist, da diese Bestimmungen nicht geltend gemacht werden können, wenn der zurückzuzahlende Betrag an festgelegte Bedingungen oder Ergebnisse geknüpft und von den zugrunde liegenden Kosten entkoppelt ist.