Erwägungsgrund 188 32024R2509
Es ist sinnvoll, in diese Verordnung einen Verweis auf die in der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwerte, die für Bauleistungen bzw. für Lieferungen und Dienstleistungen gelten, und die in Richtlinie 2014/23/EU festgelegten Schwellenwerte, die für Konzessionen gelten, aufzunehmen. Eine nach den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/23/EU vorgesehene Überprüfung dieser Schwellenwerte sollte daher unmittelbar auf die Auftragsvergabe bzw. die Konzessionsvergabe gemäß der vorliegenden Verordnung anwendbar sein.