Erwägungsgrund 259 32024R2509
Die zur Finanzierung der Betriebskosten der europäischen politischen Parteien bereitgestellten Unionsmittel sollten nicht für andere als die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Zwecke verwendet werden, insbesondere nicht für die direkte oder indirekte Finanzierung Dritter wie z. B. nationaler politischer Parteien. Die europäischen politischen Parteien sollten aus den Beiträgen einen Prozentsatz der laufenden und künftigen Ausgaben bestreiten; die Beiträge sollten nicht dazu verwendet werden, Ausgaben oder Schulden zu begleichen, die ihnen vor Einreichung der Anträge auf Gewährung eines Beitrags entstanden sind.