Erwägungsgrund 17 32024R2509
Aus Gründen der Vereinfachung und um den Zeitpunkt der Beiträge der Mitgliedstaaten besser an den entsprechenden Zahlungsbedarf anzupassen, sollten alle zusätzlichen Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten zu Maßnahmen und Programmen der Union, einschließlich freiwilliger Beiträge, gleichbehandelt und als externe zweckgebundene Einnahmen betrachtet werden.