Art. 22a Abs. 3 Buchst. b Ziff. ii 32009L0065RICHTLINIE 2009/65/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
einer regelmäßigen externen Buchprüfung unterliegen, durch die gewährleistet wird, dass sich die Finanzinstrumente in ihrem Besitz befinden;
Art. 1 Nr. 5 Buchst. b Ziff. ii 32014L0091RICHTLINIE 2014/91/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (Text von Bedeutung für den EWR)
einer regelmäßigen externen Buchprüfung unterliegen, durch die gewährleistet wird, dass sich die Finanzinstrumente in ihrem Besitz befinden;
Art. 64 32004R1653Der Rechnungsführer der Agentur erstellt nach dem vom Rechnungsführer der Kommission vorgegebenen Muster mengen- und wertmäßige Bestandsverzeichnisse aller…
§ 16 Abs. 1 Nr. 6 SN-12143Sächsische Kommunalprüfungsverordnung
verwahrte Wertgegenstände und andere von der Kasse verwahrte oder verwaltete Gegenstände vorhanden sind und ordnungsgemäß aufbewahrt werden,
§ 23 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. a KAPrüfbVVerordnung über den Gegenstand der Prüfung und die Inhalte der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen
inwieweit bei den verwahrenden Instituten oder externen Kapitalverwaltungsgesellschaften geprüft wurde, ob die den Kunden ausgewiesenen Gelder oder Wertpapiere…