Erwägungsgrund 49 32024R2509
Um die Ausführung ihrer Mittel zu erleichtern, sollte für die Unionsorgane eine Möglichkeit vorgesehen werden, untereinander Leistungsvereinbarungen zu schließen; außerdem sollte Dienststellen der Unionsorgane, Einrichtungen der Union, Europäischen Ämtern, Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gemäß Titel V EUV betraut sind, sowie dem Büro des Generalsekretärs des Obersten Rates der Europäischen Schulen ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt werden, untereinander solche Vereinbarungen für die Erbringung von Dienstleistungen, die Lieferung von Waren oder die Ausführung von Bauaufträgen oder von Immobilientransaktionen zu schließen.