Erwägungsgrund 127 32024R2509
Der Ausschluss sollte wie in der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehen zeitlich befristet sein und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.
Der Ausschluss sollte wie in der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehen zeitlich befristet sein und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.