Erwägungsgrund 124 32024R2509
Angesichts des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist es angezeigt, zwischen einerseits den Fällen zu unterscheiden, in denen eine finanzielle Sanktion als Alternative zum Ausschluss verhängt werden kann, und andererseits den Fällen, in denen die Schwere des Verhaltens des betreffenden Empfängers bei dem Versuch zur unrechtmäßigen Erlangung von Unionsmitteln zusätzlich zu dem Ausschluss die Verhängung einer finanziellen Sanktion rechtfertigt, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Auch die Höchstbeträge der finanziellen Sanktionen, die der öffentliche Auftraggeber verhängen kann, sollten festgelegt werden.