Erwägungsgrund 82 32024R2509
In Bezug auf die verschiedenen Zahlungen, die Anweisungsbefugte vornehmen können, sollte — im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung — Klarheit hinsichtlich der verschiedenen Zahlungsarten geschaffen werden. Die Vorschriften für die Abrechnung von Vorfinanzierungen sollten präzisiert werden, insbesondere für Fälle, in denen keine Zwischenabrechnung möglich ist. Deshalb sollten geeignete Bestimmungen in die eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen aufgenommen werden.