Erwägungsgrund 151 32024R2509
Zur Sicherstellung der Integrität des Haushalts bei der indirekten Mittelverwaltung ist es angemessen, von den Durchführungspartnern zu verlangen, dass sie die Kommission von Verdachtsfällen in Bezug auf Betrug, Korruption oder jede andere rechtswidrige Tätigkeit in Kenntnis setzen und eine derartige Verpflichtung auch in den mit Dritten im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung geschlossenen Vereinbarungen festhalten.